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   BFH, 17.08.2005 - IX B 58/05   

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https://dejure.org/2005,9019
BFH, 17.08.2005 - IX B 58/05 (https://dejure.org/2005,9019)
BFH, Entscheidung vom 17.08.2005 - IX B 58/05 (https://dejure.org/2005,9019)
BFH, Entscheidung vom 17. August 2005 - IX B 58/05 (https://dejure.org/2005,9019)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Anhaltspunkte für eine Übertragung eines Rechtsstreits auf einen Einzelrichter; Notwendigkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs wegen Divergenz

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2
    Nichtzulassungsbeschwerde: Revisionszulassungsgründe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 11.12.2002 - IX B 124/02

    Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung der Einheitlichkeit der

    Auszug aus BFH, 17.08.2005 - IX B 58/05
    Hierzu hätten die Kläger die von ihnen behaupteten Abweichungen durch das Gegenüberstellen von einander widersprechenden abstrakten Rechtssätzen aus der Entscheidung der Vorinstanz und den Urteilen des BFH, auf die sie sich beziehen wollten, erkennbar machen müssen (z.B. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495); dies ist nicht geschehen.
  • BFH, 12.03.2004 - VII B 239/02

    Niederlegung des Urteils bei der Geschäftsstelle

    Auszug aus BFH, 17.08.2005 - IX B 58/05
    Im Rechtsmittelverfahren ist eine solche offenbare Unrichtigkeit vom Bundesfinanzhof (BFH) zu berichtigen (z.B. BFH-Beschluss vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114).
  • BFH, 15.06.2004 - VI B 220/00

    Rüge unvollständiger Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 17.08.2005 - IX B 58/05
    Soweit die Kläger als Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO noch geltend machen, das Urteil des FG sei eine Willkürentscheidung (vgl. zu diesem Zulassungsgrund z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 68 f.) und die Nichtberücksichtigung der Verluste aus der Wohnmobilvermietung verstoße gegen das Grundrecht der freien Berufsausübung sowie den Gleichheitssatz, wenden sie sich nach dem tatsächlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens gegen die vom FG vorgenommene tatsächliche und rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes; damit wird jedoch kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO dargelegt (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2004 VI B 220/00, BFH/NV 2004, 1419, unter 4., m.w.N.).
  • BFH, 24.10.2003 - IX B 83/03

    NZB: grundsätzliche Bedeutung; Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 17.08.2005 - IX B 58/05
    Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO haben die Kläger schon deshalb nicht dargelegt, weil in der Beschwerdebegründung Ausführungen fehlen, inwiefern die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage "kann dem Steuerpflichtigen der Abzug der negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb versagt werden, wenn er sich vor Beginn seiner Tätigkeit beraten hat und ihm Unterlagen vorlagen und er gemeinsam mit seinen Beratern Ergebnisse vorab errechnet hat, dass die Gewerbetätigkeit auf Dauer gewinnbringend im Rahmen eines Totalgewinns betrieben werden kann" in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. zu den Darlegungsvoraussetzungen, z.B. BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2003 IX B 83/03, BFH/NV 2004, 353, m.w.N.).
  • BFH, 21.08.2013 - I B 60/12

    Minderung einer Rückstellung wegen künftiger Vorteile

    a) Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und der herangezogenen Divergenzentscheidung andererseits voraus (BFH-Beschlüsse vom 17. August 2005 IX B 58/05, BFH/NV 2005, 2044; vom 18. Januar 2011 X B 34/10, BFH/NV 2011, 813; vom 14. Mai 2013 X B 184/12, BFH/NV 2013, 1257).
  • BFH, 18.05.2011 - X B 124/10

    Keine Bindung an das Schätzungsergebnis eines anderen Senats - förmliche

    Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und der herangezogenen Divergenzentscheidung andererseits voraus (BFH-Beschluss vom 17. August 2005 IX B 58/05, BFH/NV 2005, 2044).
  • BFH, 18.01.2011 - X B 34/10

    Anforderungen an die Darlegung einer Sachaufklärungsrüge

    Wird die Beschwerde darauf gestützt, dass das FG von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen sei, setzt die Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und der herangezogenen Divergenzentscheidung andererseits voraus (BFH-Beschlüsse vom 19. August 2004 II B 22/03, BFH/NV 2005, 156, und vom 17. August 2005 IX B 58/05, BFH/NV 2005, 2044).
  • BFH, 13.04.2011 - X B 69/10

    Umwandlung einer dauernden Last in eine Leibrente - Anforderungen an die

    Wird die Beschwerde darauf gestützt, dass das FG von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen sei, setzt die Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und der herangezogenen Divergenzentscheidung andererseits voraus (BFH-Beschlüsse vom 19. August 2004 II B 22/03, BFH/NV 2005, 156, und vom 17. August 2005 IX B 58/05, BFH/NV 2005, 2044).
  • BFH, 14.02.2006 - II B 30/05

    Im Ausland lebender Zeuge; Anspruch auf rechtliches Gehör

    Wird die Beschwerde darauf gestützt, dass die Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei, weil das Finanzgericht (FG) von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen sei, setzt die Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und der herangezogenen Divergenzentscheidung andererseits voraus (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. März 2003 II B 41/02, BFH/NV 2003, 1067; vom 19. August 2004 II B 22/03, BFH/NV 2005, 156, und vom 17. August 2005 IX B 58/05, BFH/NV 2005, 2044).
  • BFH, 28.04.2009 - VIII B 42/08

    Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Im Hinblick darauf stellen sich die Einwendungen des Beigeladenen gegen das finanzgerichtliche Urteil allenfalls als Rüge materiell-rechtlicher Unrichtigkeit dar, mit der die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 FGO nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. August 2005 IX B 58/05, BFH/NV 2005, 2044, und vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335).
  • BFH, 27.03.2009 - VIII B 197/08

    Annahme der Ähnlichkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu einem der

    Soweit der Kläger im Übrigen die Würdigung des Sachverständigen über seine Wissensprüfung und deren Berücksichtigung in der angefochtenen Entscheidung angreift, rügt er lediglich die materiell-rechtliche Würdigung des FG im Einzelfall, deren behauptete Unrichtigkeit allein nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 17. August 2005 IX B 58/05, BFH/NV 2005, 2044).
  • BFH, 01.08.2006 - XI B 7/06

    Keine Einsichtnahme der ehrenamtlichen Richter in die Prozessakten vor Eintritt

    Einwendungen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das FG reichen zur Darlegung einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung nicht aus (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. August 2005 IX B 58/05, BFH/NV 2005, 2044).
  • BFH, 14.02.2006 - II B 2/05

    Steuerbescheid - Adressat

    Wird die Beschwerde darauf gestützt, dass die Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei, weil das FG von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen sei, setzt die Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und der herangezogenen Divergenzentscheidung andererseits voraus (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. August 2002 VII B 214/01, BFH/NV 2002, 1606; vom 24. März 2003 II B 41/02, BFH/NV 2003, 1067; vom 19. August 2004 II B 22/03, BFH/NV 2005, 156, und vom 17. August 2005 IX B 58/05, BFH/NV 2005, 2044).
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